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Satzung

Gemeinnütziger Verein Engelshelfer e.V.

Satzung

§ 1        Name, Sitz, Rechtsform und Geschäftsjahr

1)    Der am 13.01.2019 in Gadebusch gegründete Verein trägt den Namen „Engelshelfer e.V.“

2)    Der Verein hat seinen Sitz in 19205 Veelböken/OT Passow, Dorfstraße 4.

3)    Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Grevesmühlen eingetragen werden.

4)    Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2        Zweck und Aufgaben

1)    Der Verein stellt sich die Aufgabe:

a.     Die Förderung des interkulturellen Dialogs,

Ø Durch Förderung, Aufklärung und Entwicklung des Europäischen/Globalen Grundgedankens (Immigration, Inklusion, Integration)

b.    Die Förderung der Kinder-, Jugend- und Altenhilfe,

Ø Durch Aktionen (Einmalige und Regelmäßige) und der Förderung des Interaktiven und Interkulturellen Zusammenhals, sowie deren verbalen und nonverbalen Dialoge.

c.     Die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements.

Ø Durch Unterstützung der Gemeinschaftspflege

2)    Der Verein ist politisch und weltanschaulich neutral.

3)    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütung, begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

 

§ 3        Erwerb der Mitgliedschaft

1)    Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Satzung des Vereins anerkennt.

2)    Wer eine Mitgliedschaft erwerben will, stellt einen schriftlichen Antrag an den Vorstand. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Der Vorstand teilt dem Antragsteller seine Entscheidung mit. Im Falle der Ablehnung der Aufnahme ist der Widerspruch zulässig. In diesem Fall entscheidet die nächste Mitgliederversammlung endgültig über die Mitgliedschaft.

3)    Über die Verleihung von Ehrenmitgliedschaften entscheidet die Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder haben alle Mitgliedsrechte.

 

§ 4        Ende der Mitgliedschaft

1)    Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Auflösung des Vereins.

2)    Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalendervierteljahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zulässig.

3)    Vereinsschädigendes Verhalten kann zum Ausschluss führen. Vereinsschädigendes Verhalten ist auch die Nichtbezahlung der Beiträge über einen längeren Zeitraum. Über Ausschluss beschließt der Vorstand. Gegen den Ausschluss ist der Widerspruch zulässig. Die endgültige Entscheidung über den Ausschluss trifft dann die nächste Mitgliederversammlung.

4)    Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.

 

§ 5        Beiträge und Einnahmen

1)    Der Mitgliedsbeitrag sowie Sonderbeiträge und Umlagen werden vom Vorstand festgelegt. Der jährliche Beitrag beträgt 24€.

2)    Der Vorstand kann in begründeten Fällen die Beiträge/Gebühren und Umlagen ganz oder teilweise erlassen.

3)    Ehrenmitglieder können von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit werden.

 

§ 6        Vereinsorgane

              Organe des Vereins sind  

a)    Die Mitgliederversammlung

b)    Der Vorstand

c)     Soweit vorhanden, die Ausschüsse

 

§ 7        Mitgliederversammlung

1)    Obererstes Organ ist die Mitgliederversammlung.

2)    Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jedes Jahr einmal statt.

3)    Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt unter Mitteilung der Tagesordnung durch den Vorstand. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Mitgliederversammlung muss eine Frist von mindestens drei Wochen liegen.

4)    Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 1 Monat mit entsprechender Tagesordnung einberufen, wenn

a.     Der Vorstand dies beschließt,

b.     Mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder diesen Antrag schriftlich beim Vorstand stellt.

5)    Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an. Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder ab Vollendung des 18. Lebensjahr wählbar. Ausschussmitglieder sind ab dem vollendeten 16. Lebensjahr wählbar.

6)    Die Entscheidung der Mitgliederversammlung wird mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gültigen Stimmen, der erschienen Mitglieder beschlossen werden.

7)    Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn mindestens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder dem Antrag auf Änderung der Tagesordnung zugestimmt haben. Tagesordnungsanträge zur Satzungsänderung oder Vereinsauflösung dürfen in der Mitgliederversammlung selbst nicht gestellt werden und sind als unzulässig zu verwerfen.

 

§ 8        Vorstand

1)    Der Vorstand besteht aus:

a.     Vorsitzenden

b.     Stellvertreter

c.     Kassenwart

d.     Bis zu 3 Beisitzern

2)    Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf die Zeit von fünf Jahren gewählt. Die Amtsdauer des Vorstands kann auch kürzer oder länger bemessen sein. Seine Mitglieder bleiben bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds innerhalb der Wahlperiode kann die nächste Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit einen Nachfolger wählen.

3)    Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Vorstands ein und leitet diese. Er ist verpflichtet, den Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder die Einberufung verlangt.

4)    Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit; bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden.

 

§ 9        Gesetzliche Vertretung

Vorstand, im Sinne § 26 BGB (Vertretungsvorstand), sind der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Kassenwart. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeweils Zwei von ihnen sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein werden Stellvertreter und Kassenwart jedoch nur bei Verhinderung des Vorsitzenden tätig.

 

§ 10      Protokollierung der Beschlüsse

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes, sowie der Ausschüsse sind zu protokollieren. Die Protokolle sind vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer/ Protokollführer zu unterzeichnen.

 

§ 11      Kassenprüfung

Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch mindestens einen von der Mitgliederversammlung des Vereins auf Zwei Jahre gewählten Kassenprüfer geprüft.     Der Kassenprüfer erstattet der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragt bei ordnungsgemäßer Kassenführung die Entlastung des Vorstands.

 

§ 12      Auflösung des Vereins

1)    Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden

2)    Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es

a.     Der Vorstand es einstimmig aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder

b.     Von drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich gefordert wurde

3)    Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Sollte bei der ersten Versammlung weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, so ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist. Auf diesen Sachverhalt ist in der zweiten Einladung hinzuweisen.

4)    Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen an die Ev. Luth. Kirchengemeinden Gadebusch – Roggendorf - Groß Salitz mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der Kinder- und Jugendarbeit und der Arbeit mit Flüchtlingen der Ev. Luth. Kirchengemeinden Gadebusch – Roggendorf - Groß Salitz zu verwenden ist.

 

§ 13      Inkraftsetzung

Die Satzung tritt nach Bestätigung auf der Gründungsversammlung am 13.01 2019 in Kraft. Es folgen die Unterschriften der Gründungsmitglieder                

Gadebusch den 13.01.2019

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